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Kommentar von Wilfried Reiser 1.8.2020

Es mehren sich signifikant die Anfragen interessierter, aber auch verunsicherter Bürgerinnen und Bürger in Sachen OVG-Beschluss vom 22.7.2020. Vielleicht gelingt es mir, einen Teil mir zugedach-ter Anfragen auf diesem Wege zu beantworten. Die Komplexität und die Einzigartigkeit des Szena-rios in Laatzen lassen keine allgemeinverbindliche Interpretation des Beschlusses zu.

 

Ich muss vorausschicken, dass ich kein Anwalt bin, keine rechtsverbindlichen Auskünfte geben kann oder gar eine rechtliche Beratung durchführen darf. Meine Einlassungen beruhen auf Erfah-rung, auf Recherche, auf Auswertung von Quellen, die ich persönlich für seriös halte. Es handelt sich also um meine ganz persönliche Einschätzung ohne jegliche Rechtsverbindlichkeit. Ich will versuchen ohne Wertung den Sachverhalt darzustellen.

 

Wer mag, kann den OVG-Beschluss mit seinen 54 Punkten hier nachlesen.

http://www.rechtsprechung.niedersachsen.juris.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=MWRE200002852&st=ent&doctyp=juris-r&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint

 

Warum wurde das OVG überhaupt tätig?

Der Rat der Stadt Laatzen hatte die Abschaffung der Satzung zum 1.1.2020 beschlossen. Gleich-zeitig wurden Möglichkeiten angedacht, die den Wegfall der Beiträge kompensieren sollten, z.B. stufenweise Grundsteuererhöhungen. Die Stadt berief sich in ihrer Argumentation auf die Kann-Regeln der Satzungsanwendung und auf die kommunale Selbstverwaltung. Die Kommunalaufsicht folgte der Argumentation nicht und widersprach mit Verweis auf das hohe Haushaltsdefizit.

Hier eine ausführlichere Beschreibung der Vorgeschichte in Laatzen von Dr. Sachweh.

 

Was ist die Kernaussage des OVG-Beschlusses?

Der Abschaffungsbeschluss des Rates der Stadt Laatzen ist unzulässig. Der Beschluss des OVG ist unanfechtbar. Bei einem defizitären Haushalt darf nicht auf die Beitragseinnahmen aus der Sat-zung verzichtet werden, sofern die erforderlichen Finanzmittel für einen Straßenausbau zusätzlich durch Investitionskredite gedeckt werden müssen.

 

(Anmerkung: Es ist nicht entscheidungsrelevant, ob die Kommune ihren eigenen Anteil in Höhe von 25% fremdfinanzieren muss. Ausbauen darf sie trotzdem)

 

Im Umkehrschluss bedeutet es, dass eine Kommune nur dann die Straßenausbaubeitragssatzung abschaffen darf, wenn sie die durch Verzicht hervorgerufenen Mindereinnahmen durch andere Mittel als die eines Investitionskredites zu kompensieren vermag.

 

(Anmerkung: Steuereinnahmen dienen der Auskömmlichkeit des Gesamthaushaltes. Allein vor diesem Hintergrund sind Zweifel anzumelden, ob Grundsteuererhöhungen zur Kompensation herangezogen werden können. Werden Liquiditätskredite zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs an liquiden Mitteln benötigt, werden zusätzliche Einnahmen aus Grundsteuererhöhungen vorran-gig diese entlasten müssen.)

 

Welche Signalwirkung hat dieses Urteil?

Kommunen werden dieses Urteil zum Anlass nehmen, Straßenausbaubeitragssatzungen vorerst nicht abzuschaffen. Es steht sogar zu befürchten, dass bereits abgeschaffte Satzungen wieder ein-geführt werden, so es zu Liquiditätsengpässen kommt und eine Ratsmehrheit dafür stimmt. Kom-munale Aufsichtsbehörden werden sich gestärkt wissen.

 

(Anmerkung: Wenn eine Kommune eine Straßenausbaubeitragssatzung hat, die sie zu Erhebung von Beiträgen verpflichtet, kann sie nicht auf die Beiträge für grundhafte Straßensanierungen ver-zichten (Beitragserhebungsgebot))

 

Was bedeutet dieses Urteil für kürzlich abgeschaffte Beitragssatzungen?

Zunächst bezieht sich das Urteil ausschließlich auf die Rechtssituation in der Stadt Laatzen und befasst sich nur mit dem Sachverhalt der Abschaffungsabsicht. Auf zurückliegende Satzungsab-schaffungen anderenorts kann das Urteil keine Auswirkung haben. Im Zweifel müsste ein derarti-ger Sachverhalt rechtlich neu verhandelt werden.

 

Fazit

Grundhafte, anliegerfinanzierte Sanierung von Straßen ist nicht die Losung, sondern die kontinu-ierliche Reparatur, finanziert aus dem Haushalt. Eine rechtzeitige und fachgerechte Reparatur ist für alle Beteiligten wesentlich kostengünstiger und verlängert nachhaltig die Lebensdauer von In-frastruktur. Das muss der Ansatz sein, solange das Land Niedersachsen seine Verweigerungs-politik aufrechterhält.

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© 2019 by Wilfried Reiser  - Dahlenburg

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