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Kommentar von Wilfried Reiser 22.11.2020

Ich stelle fest, dass sich verschiedene Mythen um den Begriff der „Kappungsgrenze“ ranken. Fun-diertes Halbwissen ist ebenso schädlich wie gesichertes Wissen, wenn es vornehmlich von Politi-kern als Totschlagargument für Grundsteuererhöhungen im kontroversen Diskurs der Abschaf-fung der Straßenausbaubeiträge Anwendung findet.

 

„Grundsteuererhöhungen sind keine Option auf dem Weg zur Abschaffung der Straßenausbaubei-träge, weil die Erhöhungen sowieso zur Hälfte in die Kreisumlage fließen und nicht bei der Kom-mune verbleiben“. So oder so ähnlich hört es sich an, wenn mit Halbwissen oder mit Kalkül  die Klingen gekreuzt werden. Vorbezeichnete Aussage wäre zumindest ansatzweise richtig, gäbe es da nicht die Kappungsgrenze.

 

Auf der Homepage von Joachim Dreilich, Gründungsmitglied des NBgS (Niedersächsisches Bünd-nis geben Straßenausbaubeiträge), finden Sie ebenso Erklärungen wie weiterführende Links zu diesem Thema: https://www.adendorf-strassen.de/?s=kappungsgrenze

 

Aus gegebenen Anlässen wage ich einen Versuch der zusätzlichen Aufklärung darüber, wie Kap-pungsgrenze und Kreisumlage zusammenhängen.  Der Versuch stellt meine Sicht als Laie auf die Dinge in vereinfachter Form dar und entbehrt jeglicher Rechtsverbindlichkeit. Ich habe lediglich das zusammengetragen, was im Internet veröffentlicht ist und wie ich die Sachverhalte verstanden habe.

 

Laut Landesamt für Statistik Niedersachsen, Stand 20.8.2020, liegt die Kappungsgrenze bei 367%. Diese fließt in den kommunalen Finanzausgleich 2021 ein. (Kappungsgrenze 2020  365%) Der Satz von 367% (2021) beruht auf vorläufige Grundlagen für die Steuerkraftberechnung. Er basiert auf dem Bevölkerungsstand 30.6.2019 und wird gebildet als Durchschnitt. Grundlage sind die jeweils absoluten Steueraufkommen. Konkret heißt das, dass die Realsteueraufkommen aus 2019 als Berechnungsgrundlage für den Finanzausgleich 2021 herangezogen werden. In diesem Fall (367% für Grundsteuer B) aller Gemeinden mit weniger als 100.000 EinwohnerInnen für die Grundsteuer B. Der durchschnittliche Hebesatz vorbezeichneter Gruppe für die Grundsteuer B beträgt 408%. Hiervon werden 90% laut NFAG herangezogen, also 367%. Gesetzliche Grundlage ist das Nieder-sächsische Gesetz über den Finanzausgleich (NFAG). Die Kappungsgrenze ist ergo eine Größe, die auf Landesebene jährlich, meines Erachtens nach im Mai, neu determiniert wird.

 

Der genannte Prozentsatz von 367% hat Gültigkeit für Gemeinden mit weniger als 100.000 Bewoh-nerInnen. Gemeinden mit mehr EinwohnerInnen haben einen anderen Prozentsatz.

Der genannte Prozentsatz von 367% hat Gültigkeit für die Grundsteuer B. Für die Grundsteuer A gelten andere Sätze, auch in Abhängigkeit der jeweiligen Einwohnerzahlen.

 

Auf einen Erklärungsversuch, wie im Detail die Steuerkraftberechnung und die damit verbunde-nen Ausgleichszahlungen durchgeführt werden, will ich wegen mangelnder Fachkenntnis verzich-ten. Wer mehr dazu wissen möchte, sollte Verwaltungsrechtler oder Kämmerer seines Vertrauens befragen.

 

Die Kreisumlage ist ein Finanzierungsinstrument der Landkreise. Soweit die Landkreise ihre Auf-wendungen und Auszahlungen nicht durch andere eigene Erträge finanzieren können, dürfen sie von ihren kreisangehörigen Städten und Gemeinden eine Kreisumlage erheben. Rechtsgrundlage ist ebenfalls das NFAG. Berücksichtigung finden u. a. die Finanzkraft der Städte und Gemeinden und der Finanzbedarf des Landkreises. Eine Erhöhung der Kreisumlage muss bis zum 15.5. eines Jahres beschlossen werden, eine Senkung der Umlagesätze kann hingegen auch danach beschlos-sen werden. Die Kreisumlage im Landkreis Lüneburg wurde um 2% von 49,5% auf 47,5% gesenkt. Sie soll weiter auf 44% gesenkt werden. Diese Maßnahme ist der Corona-Pandemie und ihrer wirt-schaftlichen Folgen geschuldet und hat sicherlich nur temporären Charakter.

 

Rechenbeispiele:

Bei einer Kreisumlage von 45% werden bei 100 EUR Steueraufkommen 45 EUR an den Kreis abge-führt, 55 EUR verbleiben bei der Kommune.

 

Kommune A hat bei der Grundsteuer B ein Istaufkommen von 100 EUR. Die Kommune hat einen Hebesatz für die Grundsteuer B von 340%. Die Kreisumlage beträgt 45%. Die Kappungsgrenze liegt bei 350%.

Ergebnis: Die Kommune muss 45 EUR der Kreisumlage zuführen. 55 EUR verbleiben bei der Kom-mune. Der Hebesatz für die Grundsteuer B liegt mit 340% unter der Kappungsgrenze von 350%.

 

Kommune B hat bei der Grundsteuer B ein Istaufkommen von 100 EUR. Die Kommune hat einen Hebesatz für die Grundsteuer B von 400%. Die Kreisumlage beträgt 45%. Die Kappungsgrenze liegt bei 350%.

Ergebnis: 87,50 EUR würden mit 350% (Kappungsgrenze) eingenommen werden. Hiervon gehen  39,38 EUR (45%) in die Kreisumlage. 48,12 EUR (55%) verbleiben in der Kommune. 12,50 EUR (aus 50% über der Kappungsgrenze) verbleiben zu 100% in der Kommune. In dieser Beispielrechnung würden insgesamt 60,62 EUR von 100 EUR Istaufkommen in der Kommune verbleiben. Jede wei-tere Erhöhung der Grundsteuer B verbleibt zu 100% bei der Kommune.  

 

Kommune A erhöht ihren Hebesatz für die Grundsteuer B von 340% auf 400%. Damit erhöht sich auch bei der Grundsteuer B das Istaufkommen von 100 EUR auf 117,65 EUR. Die Kreisumlage be-trägt 45%. Die Kappungsgrenze liegt bei 350%.

Ergebnis: 102,94 EUR würden mit 350% (Kappungsgrenze) eingenommen werden. Hiervon gehen  46,33 EUR (45%) in die Kreisumlage. 56,61 EUR (55%) verbleiben in der Kommune. 14,71 EUR (aus 50% über der Kappungsgrenze) verbleiben zu 100% in der Kommune. In dieser Beispielrechnung würden insgesamt 71,32 EUR von 117,65 EUR Istaufkommen in der Kommune verbleiben. Jede weitere Erhöhung der Grundsteuer B verbleibt zu 100% bei der Kommune. 

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